Bedingungen für die Inanspruchnahme des Zuschusses:
- Ein Zahlungsnachweis für die Zahnhygiene, der nicht älter als 3 Monate ist, muss vorgelegt werden.
- Der Zuschuss kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden.
- Gilt für Behandlungen durch eine Dentalhygienikerin oder einen Zahnarzt außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
Was wird durch den Zuschuss nicht abgedeckt?
- Mundhygienebehandlungen, die von Ihrem Zahnarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden.
- Verfahren, Behandlungen, Produkte und Materialien, die während eines Zahnarztbesuchs verwendet werden.
- Produkte zur Mundhygienepflege wie Zahnbürsten, Interdentalbürsten, Zahnpasten, Mundspülungen und Ähnliches.
Wie stellen Sie den Antrag?
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen per E-Mail, über ein Postfach, über das Webportal der Krankenkasse (Bereich „Versicherte -> Formulare für Versicherte“) oder per Post ein.
- Anträge auf den Zuschuss nimmt die Versicherung bis zum 29. November 2024 entgegen.
Zahlung des Zuschusses:
- Bargeldlos per Überweisung auf das im Antrag angegebene Bankkonto.